Turn- und Sportverein Uehrde von 1913 e.V.

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Satzung des TSV Uehrde

Satzung des TSV Uehrde 1913 e.V.

§ 1

Der im Jahre 1913 gegründete Verein führt den Namen TSV Uehrde 1913 e.V., hat seinen Sitz in Uehrde und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Braunschweig eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau – gelb.

Der TSV Uehrde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenrechnung.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie des Umweltlandschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Errichtung von Sportanlagen
  2. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  3. Einbindungsmöglichkeiten aller Vereinsmitglieder in sog. Familientage
  4. Pflege des Sportplatzgeländes im Landschaftsschutzgebiet in Uehrde und dem darauf stehenden Sporthaus
  5. Anteilmäßige Nutzung und Pflege des Sportheimes, Flurstück 344/256, Flur 1, im Ortsteil Uehrde
§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Der Verein bezweckt die in §2 genannten Ziele. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Der Verein gehört dem Niedersächsischen Landessportbund e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

§ 7

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentlichen Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter und Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 9

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 10

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Der geteilte Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug halbjährlich erhoben. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bzw. eines Kalendervierteljahres zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
  2. Wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Aufforderung
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Dagegen bleibt das Mitglied (ausscheidende) für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 12

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.

§ 13

Organe des Vereins sind:

  1. Jahreshauptversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

Organe des Vereins sind u.a. der geschäftsführende Vorstand. Er setzt sich wie folgt zusammen: Erster Vorsitzender, 2 Stellvertreter/innen als Vorsitzende, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich, außergerichtlich und gesellschaftlich durch den/die Vorsitzenden oder den/die 2 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendeinem Grund aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder den/die stellvertretenden/in Vorsitzenden vertreten. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

§ 14

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.

  1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.
  2. Die Wahl des gesamten Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  3. Satzungsänderung mit Ausnahme § 2.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder.
  7. Die Entlastung des Vorstandes durch das Gremium der Jahreshauptversammlung.
  8. Die Auflösung des Vereins.
§ 15

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Verein eingereicht werden.

§ 16

Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmgleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 17

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.

§ 18

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensitzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 19

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Einzeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
  2. Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 20

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Nachsatz: Bei den von der Mitgliederversammlung gewählten drei (3) Rechnungs-Prüfer/in muss mindestens ein (1) ordentlich gewählter Rechnungsprüfer/in nach zwei (2) Jahren ausscheiden und durch ein neu hinzu gewähltes Mitglied ersetzt werden.

§ 21

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb und Vereinsaktivitäten entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 22

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 (zwölf) herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 (vier Fünftel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 23

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uehrde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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